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Einhaltung der EU-Richtlinie zur Lohntransparenz nach Ablauf der Frist

Mitarbeiter, die durch ein Firmengebรคude gehen

Ein CHRO, der im August 2026 die Genehmigungen fรผr Neueinstellungen รผberprรผft, kรถnnte feststellen, dass die lokalen Personalabteilungen und die einstellenden Fรผhrungskrรคfte Gehaltsspannen nach wie vor informell vereinbaren. Auch Mitarbeiter kรถnnten Vergleichsdaten zur Vergรผtung anfordern. Unterdessen kรถnnte die Finanzabteilung Schwierigkeiten haben, Entscheidungen zu Gehรคltern, variablen Vergรผtungen und Befรถrderungen รผber alle Werke hinweg abzustimmen. Einhaltung der EU-Richtlinie zur Lohntransparenz hat sich von einem kรผnftigen Rechtsprojekt zu einer betrieblichen Anforderung entwickelt, auch wenn die Umsetzung auf nationaler Ebene nach wie vor uneinheitlich ist.

Artikel 34 des Richtlinie (EU) 2023/970 verpflichtete die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 7. Juni 2026. Die Frist fรผr die Lohntransparenz im Jahr 2026 war nicht die erste Meldefrist fรผr Arbeitgeber. Sie markierte den Zeitpunkt, bis zu dem die nationalen Rechtssysteme mit der Umsetzung der Richtlinie hรคtten beginnen mรผssen.

Arbeitgeber in der Industrie stehen nun unter Zeitdruck. Die Einstellungsvorschriften wirken sich bereits auf die Personalbeschaffung aus. Die Informationsrechte der Arbeitnehmer kรถnnen Schwachstellen bei der Einstufung von Arbeitsplรคtzen aufdecken. Unternehmen mit mindestens 150 Beschรคftigten mรผssen sich zudem auf die Berichtspflichten im Jahr 2027 vorbereiten.

Die Frist am 7. Juni 2026 war bereits abgelaufen, bevor viele Arbeitgeber das erforderliche System eingerichtet hatten

Richtlinie (EU) 2023/970 gilt fรผr Arbeitgeber des รถffentlichen und des privaten Sektors. Es schรผtzt Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhรคltnisse unter nationales Recht, Tarifvertrรคge oder die nationale Praxis fallen. Die Bestimmungen zur Einstellung gelten auch fรผr Bewerber.

Die Rechtsgrundlage ist รคlter. Artikel 157 des Vertrags รผber die Arbeitsweise der Europรคischen Union verankert den Grundsatz der Lohngleichheit. Die Richtlinie 2006/54/EG untermauert diesen Grundsatz. Das Europรคische Parlament und der Rat der Europรคischen Union haben die neuere Richtlinie verabschiedet, um konkrete Verpflichtungen in Bezug auf Offenlegung, Zugang zu Informationen, Berichterstattung und KorrekturmaรŸnahmen festzulegen.

Die Europรคische Kommission รผberwacht die Anwendung des EU-Rechts. Nationale Gleichstellungsstellen, Arbeitsaufsichtsbehรถrden und nationale Gerichte sorgen fรผr die Durchsetzung der nationalen Vorschriften. Der Gerichtshof der Europรคischen Union gibt Leitlinien fรผr die Auslegung vor, wรคhrend das Europรคische Institut fรผr Gleichstellungsfragen institutionelles Fachwissen bereitstellt. So entsteht ein einheitlicher EU-Rahmen, innerhalb dessen sich die nationalen Verfahren unterscheiden kรถnnen.

Was die Frist aus operativer Sicht erforderte

Ein funktionierendes Compliance-System erfordert drei miteinander verbundene Elemente:

  • Ein fundiertes Rahmenkonzept zur Stellenbewertung die gleiche Arbeit oder gleichwertige Arbeit zusammenfasst.
  • Konsistente Vergรผtungsunterlagen in den Bereichen Personalwesen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Finanzen und Werkssysteme.
  • Klare Verantwortlichkeiten der Fรผhrungskrรคfte fรผr Erlรคuterungen, Korrekturen und nationale Berichterstattung.

Unternehmen, denen diese Elemente vor Ablauf der Frist fรผr die Lohntransparenz im Jahr 2026 fehlten, mรผssen diese nun neu aufbauen, wรคhrend die Arbeitnehmerrechte in Kraft treten. Industriekonzerne stehen dabei vor besonderen Schwierigkeiten. Ihre Lohnstrukturen spiegeln oft jahrelange Entscheidungen auf Werksebene, รœbernahmen, Tarifvereinbarungen, Schichtmodelle und Bindungsprรคmien wider.

Einstellungsrichtlinien sorgen fรผr Aufmerksamkeit, noch bevor die offiziellen Berichte zum geschlechtsspezifischen Lohngefรคlle vorliegen

Artikel 5 des Richtlinie (EU) 2023/970 gibt Bewerbern das Recht, das Einstiegsgehalt oder dessen Spanne zu erfahren. Arbeitgeber mรผssen objektive, geschlechtsneutrale Kriterien anwenden. Sie mรผssen diese Informationen in der Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgesprรคch oder frรผh genug bereitstellen, um eine fundierte Verhandlung zu ermรถglichen.

Die Personalbeschaffung stellt daher die interne Vergรผtungsstruktur schon frรผhzeitig auf die Probe. Ein Personalverantwortlicher kann nach einem Gesprรคch mit einem bevorzugten Kandidaten nicht einfach eine Gehaltsspanne festlegen. Die Gehaltsspanne muss sich an festgelegten Gehaltsstufen und vergleichbaren Positionen orientieren. Fรผr Einhaltung der EU-Richtlinie zur Lohntransparenz, muss es zudem den Kriterien entsprechen, die fรผr derzeitige Mitarbeiter gelten.

Eine Gehaltsspanne setzt ein funktionierendes Rahmenwerk zur Stellenbewertung voraus

Zwei Produktionsleiter kรถnnen hinsichtlich Personalbestand, Komplexitรคt der Prozesse, Kundenkontakt oder regulatorischer Rechenschaftspflicht sehr unterschiedliche Verantwortungsbereiche haben. Auch Positionen mit unterschiedlichen Bezeichnungen kรถnnen gleichwertige Tรคtigkeiten umfassen. Ein Rahmenwerk zur Stellenbewertung muss die Tรคtigkeiten anhand objektiver Kriterien und nicht allein anhand der Bezeichnungen unterscheiden.

Artikel 6 verpflichtet Arbeitgeber, den Arbeitnehmern einen einfachen Zugang zu den Kriterien zu gewรคhren, die die Entlohnung, die Hรถhe der Entlohnung und die Aufstiegsmรถglichkeiten bestimmen. Die Mitgliedstaaten kรถnnen Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschรคftigten von der Verpflichtung hinsichtlich der Aufstiegskriterien befreien. Diese mรถgliche Befreiung hebt jedoch nicht die allgemeine Notwendigkeit objektiver und geschlechtsneutraler Entlohnungsentscheidungen auf.

Das gleiche Steuerungsproblem tritt auch bei Umstrukturierungen auf. Die Unternehmensleitung muss die Gestaltung der Rollen, Vergรผtungsentscheidungen und die Kommunikation mit den Mitarbeitern รผber mehrere Rechtssysteme hinweg koordinieren. CE Interim beleuchtet dieses Thema in seiner Analyse von Vorรผbergehende Personalunterstรผtzung bei einem Personalabbau in Europa.

Anfragen von Mitarbeitern nach Informationen werden die Berufskategorien vor dem Berichtszyklus 2027 auf die Probe stellen

Artikel 7 des Richtlinie (EU) 2023/970 gibt Arbeitnehmern das Recht, Auskunft รผber ihr individuelles Entgeltniveau zu verlangen. Sie kรถnnen auรŸerdem Auskunft รผber das durchschnittliche Entgeltniveau nach Geschlecht fรผr Kategorien verlangen, die die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. Arbeitgeber mรผssen daher Informationen sowohl auf individueller Ebene als auch auf der Ebene vergleichbarer Kategorien vorlegen.

Ein Antrag eines Mitarbeiters kann bereits vor dem ersten formellen Bericht eingehen. Er kann das Unternehmen dazu zwingen, die Vergleichsgruppe zu definieren und die zugrunde liegenden Zahlen zu erarbeiten. Zu weit gefasste Kategorien fassen nicht gleichwertige Funktionen zusammen. Zu eng gefasste Kategorien kรถnnen eine kรผnstliche Struktur schaffen, die die Unternehmensleitung nicht rechtfertigen kann.

Wie aus einer Mitarbeiteranfrage ein Funktionstest wird

  1. รœberprรผfen Sie die als Arbeitgeber auftretende juristische Person und die geltenden nationalen Vorschriften.
  2. Bestimmen Sie anhand dokumentierter Kriterien die Kategorie โ€žgleiche Arbeitโ€œ oder โ€žgleichwertige Arbeitโ€œ.
  3. Die individuellen Vergรผtungen mit den entsprechenden Durchschnittswerten nach Geschlecht abgleichen.
  4. Besprechen Sie die Erlรคuterung vor der Verรถffentlichung mit der Personalabteilung, der Rechtsabteilung, der Finanzabteilung und der operativen Geschรคftsleitung.

Die Arbeitnehmervertreter werden sowohl die Durchschnittswerte als auch die Logik der Einstufung prรผfen. Die ersten Unterlagen sind weiterhin intern. Dazu gehรถren Stellenbeschreibungen, Bewertungskriterien, Vergรผtungsentscheidungen, Befรถrderungsregeln und dokumentierte Begrรผndungen fรผr Abweichungen.

Beschรคftigte in der europรคischen Fertigungsindustrie betreten vor dem Schichtwechsel eine Fabrik

EU-Vorschriften zur Berichterstattung รผber das geschlechtsspezifische Lohngefรคlle machen interne Daten zur Erklรคrung der Unternehmensleitung

Artikel 9 des Richtlinie (EU) 2023/970 Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschรคftigten mรผssen ihren ersten Bericht bis zum 7. Juni 2027 einreichen und danach jรคhrlich Bericht erstatten. Fรผr Arbeitgeber mit 150 bis 249 Beschรคftigten gilt dieselbe erste Frist, danach ist alle drei Jahre ein Bericht fรคllig. Beide Gruppen erstatten Bericht รผber das vorangegangene Kalenderjahr.

Arbeitgeber mit 100 bis 149 Beschรคftigten treten spรคter in das System ein. Ihre erste Meldung ist bis zum 7. Juni 2031 fรคllig, danach folgt ein Dreijahreszyklus. Die spรคtere Frist entbindet sie jedoch nicht von der Verpflichtung, vor Beginn der Berichterstattung Kategorien festzulegen und zuverlรคssige Aufzeichnungen anzulegen.

Die Berichtslinie umfasst vier Kontrollpunkte

1. Definieren Sie die Kategorie. Die Unternehmensleitung muss gleiche Arbeit oder gleichwertige Arbeit anhand dokumentierter Kriterien festlegen.

2. Berechnen Sie das Gesamtentgelt. Die Personalabteilung, die Lohnbuchhaltung und die Finanzabteilung mรผssen die in verschiedenen Systemen gespeicherten Vergรผtungsbestandteile miteinander abgleichen.

3. รœberprรผfen Sie die Erklรคrung. Der Arbeitgeber muss jeden wesentlichen Unterschied mit objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien begrรผnden.

4. Die Ausgabe genehmigen. Ein verantwortlicher Fรผhrungskraft muss die Daten, Annahmen und KorrekturmaรŸnahmen vor der Einreichung abzeichnen.

Die eigentliche Berechnung stellt nicht die grรถรŸte Schwierigkeit bei der Berichterstattung รผber das geschlechtsspezifische Lohngefรคlle gemรครŸ den EU-Vorgaben dar. Das Risiko liegt vielmehr in der Kette, die dahinter steht. Ein konsolidierter Bericht kann mehrere inkonsistente Vergรผtungsstrukturen innerhalb einer juristischen Person aufdecken, insbesondere nach รœbernahmen oder Ausnahmeregelungen auf Werksebene.

Eine ungeklรคrte Lรผcke bei 5% lรถst eine sechsmonatige Frist fรผr AbhilfemaรŸnahmen aus

Artikel 10 des Richtlinie (EU) 2023/970 Eine gemeinsame Entgeltbewertung ist erforderlich, wenn drei Voraussetzungen erfรผllt sind: Aus den Berichten geht eine durchschnittliche Differenz von mindestens 5% innerhalb einer Arbeitnehmergruppe hervor. Der Arbeitgeber kann die Differenz nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien begrรผnden und gleicht die Differenz nicht innerhalb von sechs Monaten aus.

Was รคndert sich in der Praxis bei den SanierungsmaรŸnahmen?

Die Zahl 5% beweist nicht automatisch eine rechtswidrige Diskriminierung. Das Problem entsteht, wenn die Geschรคftsleitung davon ausgeht, dass ein Grund vorliegt, diesen aber nicht belegen kann. Eine Bindungsprรคmie, erweiterte Produktionsverantwortung oder ein beschleunigter Aufstieg kรถnnen einen Unterschied erklรคren, doch das Unternehmen benรถtigt Belege, die sich auf festgelegte Kriterien stรผtzen.

  • Die Gehaltsstrukturen und die kรผnftigen Einstellungsspannen mรผssen mรถglicherweise angepasst werden.
  • Die Finanzabteilung muss die wiederkehrenden Personalkosten und die Auswirkungen auf den Haushalt beziffern.
  • Die Personalabteilung muss benachbarte Stellen รผberprรผfen, um eine Verdichtung der Besoldungsgruppen zu vermeiden.
  • Arbeitnehmervertreter kรถnnen sowohl die Korrektur als auch die ursprรผngliche Gruppierungslogik anfechten.

Eine Korrektur in einer Kategorie kann sich daher auf mehrere andere auswirken. Die sechsmonatige Frist erfordert eine koordinierte Umsetzung zwischen den Bereichen Personalwesen, Finanzen, Rechtsabteilung und Betrieb. Eine isolierte Fallbearbeitung kann zwar eine Unstimmigkeit beheben, gleichzeitig aber eine neue verursachen.

Zwei nationale Fรคlle erfordern nun unterschiedliche MaรŸnahmen seitens der Unternehmensleitung

Der Kontrast zwischen der Slowakei und Polen verdeutlicht, warum eine Gruppe die Umsetzung nicht im Rahmen einer einheitlichen EU-Politik bewรคltigen kann. Der gemeinsame Rahmen fรผr die Arbeitsbewertung mag zwar derselbe bleiben, doch der rechtliche Status, der Zeitplan fรผr die Berichterstattung und die unmittelbaren Verwaltungsaufgaben unterscheiden sich von Land zu Land.

1. Lohntransparenz in der Slowakei: Der Berichtszeitraum lรคuft bereits

Die Slowakei hat ein Gesetz erlassen Slowakisches Gesetz Nr. 76/2026 Slg. รผber den gleichen Entgeltanspruch bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Arbeitgeber mit mindestens 150 Beschรคftigten mรผssen ihren ersten Entgeltbericht bis zum 7. Juni 2027 vorlegen. Der relevante Berichtszeitraum erstreckt sich vom 1. August bis zum 31. Dezember 2026.

Damit wird die Lohntransparenz in der Slowakei zu einer dringenden Frage der Datenkontrolle. Ein Arbeitgeber, der bis 2027 wartet, wird einen Berichtszeitraum รผberprรผfen, der bereits abgeschlossen ist. Die Unternehmensleitung muss Kategorien, Vergรผtungsbestandteile und Eigentumsverhรคltnisse festlegen, solange der betreffende Zeitraum noch lรคuft.

2. Lohntransparenz in Polen: Vorbereitungen treffen, ohne den Entwurf als Gesetz zu betrachten

In Polen bleibt der Hauptvorschlag weiterhin Polnischer Gesetzentwurf UC127. Die Regierung hat das Projekt am 16. Dezember 2025 ins Leben gerufen. Das polnische Regierungszentrum fรผr Gesetzgebung fรผhrte es am 30. Juli 2026 noch immer als offen und im Rahmen von Konsultations- und Stellungnahmeverfahren aufgefรผhrt. Das Projektseite des Ministeriums fรผr Familie, Arbeit und Sozialpolitik enthรคlt die entsprechenden Regierungsunterlagen.

Die Lohntransparenz in Polen erfordert daher eine kontrollierte Haltung. Arbeitgeber sollten die gemeinsamen operativen Komponenten vorbereiten, einschlieรŸlich der Stellenbewertung und der Datenabgleichung. Sie sollten Entwรผrfe fรผr Sanktionen, Verfahren oder Ausnahmeregelungen nicht als endgรผltiges Gesetz darstellen.

Eine kรผrzlich erschienene Befristete Tรคtigkeit als Personalmanager in der slowakischen Fertigungsindustrie veranschaulicht die funktionsรผbergreifende Verantwortung, die erforderlich ist, wenn HR-Prozesse, Berichterstattung und operative Rechenschaftspflicht gemeinsam stabilisiert werden mรผssen. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung des Auftrags, sondern die Notwendigkeit eines funktionsรผbergreifenden Mandats, da normalerweise verschiedene Funktionen fรผr separate Teile der Nachweise zustรคndig sind.

Arbeitgeber, die erst spรคt einsteigen, benรถtigen eine kontrollierte Abfolge von MaรŸnahmen

Die Einhaltung der EU-Richtlinie zur Lohntransparenz hรคngt nun davon ab, ob das Unternehmen seine Lohnstruktur schlรผssig darlegen kann. Die Rechtsabteilung kann die Vorschriften auslegen, ist jedoch ohne Input aus dem operativen Bereich nicht in der Lage, genaue Stellenkategorien zu erstellen. Die Personalabteilung kann Kriterien festlegen, kann jedoch die in den Systemen der Lohnbuchhaltung, der Finanzabteilung und der Werksverwaltung gespeicherten Vergรผtungsdaten nicht bestรคtigen.

Der Vorstand muss drei Entscheidungen treffen

1. Eigentumsverhรคltnisse. Nennen Sie die Fรผhrungskraft, die MaรŸnahmen von der Personalabteilung, der Finanzabteilung, der Rechtsabteilung und der Werksleitung einfordern kann.

2. Reihenfolge. Fรผhren Sie zunรคchst eine vollstรคndige Entitรคtszuordnung und Stellenbewertung durch, bevor Sie Berichte erstellen oder komplexe Anfragen bearbeiten.

3. Korrektur. Entscheiden Sie, welche ungeklรคrten Abweichungen sofortiges Handeln erfordern und fรผr welche es stichhaltige Belege gibt.

Ein zeitkritisches Programm kann eine vorรผbergehende Fรผhrungsrolle erfordern, wenn kein festangestellter Fรผhrungskraft die Weisungsbefugnis รผber alle vier Funktionsbereiche innehat. Diese Rolle ersetzt keine Rechtsberatung. Sie schafft eine zentrale Anlaufstelle fรผr Entscheidungen, Fristen und Korrekturen.

Die verbleibende Entscheidung ist operativer Natur. Der Vorstand kann die Vergรผtungstransparenz als Berichtsaufgabe betrachten und strukturelle Mรคngel aufdecken, wenn Anfragen, Berichte oder Bewertungen eingehen. Er kann das Thema aber auch als Teil der erforderlichen KontrollmaรŸnahmen im Vorfeld einer Umstrukturierung, eines Verkaufs oder einer SchlieรŸung betrachten, wenn unklare Rollen und unzuverlรคssige Gehaltsdaten die Umsetzung direkt beeintrรคchtigen.

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